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Scha Schm

Bei der Entstehung und bei der Abwicklung ist der Geschädigte gehalten, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten.

Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat der Schädiger, jedoch obliegt dem Geschädigten, wenn die Möglichkeiten der Schadensminderung in seiner Sphäre liegen (Kreditmöglichkeiten, bestehen einer Vollkaskoversicherung) eine weitgehende Pflicht zu Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse.

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